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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR oder EGMR) ist ein aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention eingerichteter Gerichtshof mit Sitz in Straßburg, der die Rechtsprechung in Bezug auf die Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten prüft.
In seiner heutigen Form als ständig tagendes Gericht existiert der EGMR seit dem 1. November 1998. Damit wurden die zuvor geltenden Mechanismen zur Durchsetzung der Menschenrechtskonvention abgelöst, zu denen die 1954 eingerichtete Europäische Menschenrechtskommission und der frühere, eingeschränktere EGMR (1959 geschaffen) zählten.
Jeder Unterzeichnerstaat entsendet einen Richter (Art. 20), der jedoch nicht Staatsangehöriger dieses Landes sein muss. So wird beispielsweise Liechtenstein im Gerichtshof durch einen Schweizer vertreten. Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die zur Ausübung hoher richterlicher Ämter notwendigen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein (Art. 21 Abs. 1).
Alle Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an (Art. 21 Abs. 2), wodurch sie nicht weisungsgebunden sind. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist, wobei der Gerichtshof selbst über diese Regelung betreffende Fragen entscheidet (Art. 21 Abs. 3).
Die Mitglieder werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt (Art. 22). Das Land, dessen Posten im Gerichtshof neu besetzt werden muss, reicht zu diesem Zweck drei Vorschläge ein. Ernannt wird der Kandidat, welcher die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 u. 2). Alle drei Jahre wird die Hälfte der Richter neu gewählt (Art. 23 Abs. 1 Satz 3), um eine verzahnte Ablösung zu ermöglichen. Damit dies immer gewährleistet werden kann, darf die Parlamentarische Versammlung u.a. die Amtszeit von Mitgliedern des Gerichtshofes um bis zu drei Jahre verlängern bzw. verkürzen (Art. 23 Abs. 3).
Spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet die Amtszeit eines Richters. (Art. 23 Abs. 6). Er bleibt jedoch bis zum Antritt seines Nachfolgers in Amt und Würden und auch darüber hinaus in Rechtssachen tätig, mit denen er sich bereits befasst hat (Art. 23 Abs. 7). Eine Entlassung ist nur möglich, wenn die anderen Richter mit einer Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (Ar. 24).
Siehe auch: Liste der Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Vom Plenum des Gerichtshofes werden der Präsident und zwei Vizepräsidenten gewählt. Präsident ist seit 1998 der Schweizer Luzius Wildhaber, die beiden Vizepräsidenten sind der Grieche Christos Rozakis und der Franzose Jean-Paul Costa.
Der Gerichtshof besteht aus vier Sektionen, die hinsichtlich geographischer Gesichtspunkte und einer gleichmäßigen Verteilung der Geschlechter für drei Jahre zusammengestellt werden. Als Sektionspräsidenten fungieren die zwei Vizepräsidenten und zwei weitere vom Plenum ernannte Richter. Unterstützt und vertreten werden sie von den Vizepräsidenten der Sektionen.
Der Gerichtshof bildet als Spruchkörper Ausschüsse, Kammern und eine Große Kammer. Der Ausschuss ist mit drei Richtern besetzt, die Kammer mit sieben Richtern und die Große Kammer mit 17 Richtern.
Zuständig ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für Beschwerden von natürlichen Personen, von juristischen Personen bzw. Personengruppen (die keinen Staatsbezug aufweisen, d.h. im weitesten Sinne dem Privatrecht angehören) und von nichtstaatlichen Organisationen gegen einen oder mehrere Unterzeichnerstaaten wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder deren Zusatzprotokolle durch Handlungen eines Unterzeichnerstaates. Nicht notwendig ist, dass der Verletzte einem Unterzeichnerstaat angehört.
Neben dieser Individualbeschwerde ist auch die Staatenbeschwerde durch einen anderen Vertragsstaat möglich, der die Verletzungen eines anderen Unterzeichnerstaates rügen will.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann allerdings erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben. Dabei gilt eine Frist von sechs Monaten nach dem endgültigen innerstaatlichen Urteil.
Gegen die Urteile einer Kammer des Gerichtshofes besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, binnen drei Monaten Verweisung an die Große Kammer zu beantragen. Der Antrag wird angenommen, wenn schwerwiegende Fragen in der Sache zu klären sind.
Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen."
Sämtliche Unterzeichnerstaaten haben sich dem gemäß der Rechtsprechung des EGMR unterworfen. Der Gerichtshof kann jedoch mangels Exekutivbefugnissen nur Restitutionen in Form von Entschädigungszahlungen gegen den handelnden Staat verhängen. Die Bindungswirkung der Rechtsprechung des EGMR variiert in den einzelnen Konventionsstaaten, da die Stellung der Menschenrechtskonvention von Staat zu Staat unterschiedlich ist.
In Deutschland steht sie im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Rechts. Gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 14. Oktober 2004 sollen die Urteile des EGMR Auslegungshilfen für die nationalen Gerichte sein. Eine schematische Vollstreckung der Urteile sei hingegen nicht statthaft .
In Österreich dagegen genießt die Konvention Verfassungsrang.
In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. Staatliche Grundrechte sind von jedem Bürger nicht nur aufgrund von verfassungsmässigen Rechten einklagbar, sondern auch aufgrund von allfälligen Rechten, die jemandem aus der EMRK zustehen.
In Norwegen sichert das , dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland kodifizierte im die Stellung der EMRK.
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